Verzugszinsen

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Verzugszinsen

Update zum 01.01.2023: Der Basiszinssatz wieder positiv bei 1,62 % !!

Wenn Ihr Kunde mit der Bezahlung der von Ihnen erbrachten Leistung (Warenlieferung, Dienstleistung  ….) in Verzug gerät, so ist er Ihnen zum Ersatz des Ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 280 BGB§ 286 BGB). Hierzu zählt insbesondere, dass Sie mit Eintritt des Verzuges Zinsen verlangen können.

Ihr Forderungsschuldner gerät regelmäßig mit Fälligkeit UND Mahnung in Verzug. Auf eine Mahnung kann u. a. verzichtet werden, wenn das Zahlungsziel bereits in der Rechnung exakt mit Angabe eines Kalenderdatums angegeben wurde. Auch die Einreichung einer  Leistungsklage oder die Zustellung eines Mahnbescheides im gerichtlichen Mahnverfahren haben den Effekt einer Mahnung.

Spätestens 30 Tage nach Erhalt und Zugang der Rechnung gerät Ihr Kunde in jedem Fall ohne weitere Mahnung in Verzug (sofern nichts anderes vereinbart wurde). Jedoch: Handelt es sich bei Ihrem Kunden um einen Verbraucher, so müssen Sie Ihren Kunden bereits in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung darauf hinweisen (§ 286 Abs. 3 BGB).

PR Collect klärt über Verzugszinsen auf

Daten und Fakten zum Zinssatz

Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).

Sofern keiner der Beteiligten an dem Rechtsgeschäft als Verbraucher einzustufen ist (=B2B), liegt der Zinssatz bei 8 % über dem Basiszinssatz. Für Schuldverhältnisse, die nach dem 28.07.2014 entstanden sind, betragen die Verzugszinsen (B2B) 9 % über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Sofern es sich bei einem vor dem 28. Juli 2014 geschlossenen Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt, können die erhöhten Verzugszinsen erst ab dem 1. Juli 2016 geltend gemacht werden – vorausgesetzt, der betroffene Vertrag hat eine entsprechend lange Laufzeit.
Aus einem Rechtsgrund heraus können Sie ggf. höhere Zinsen verlangen.

Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben und jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres neu festgelegt (§ 247 BGB).

Nachfolgend haben wir für Sie eine Übersicht bereit gestellt, der Sie die Zinsentwickung seit dem 1. Januar 2005 entnehmen können.
Bitte beachten Sie, dass der Service in unserem Webangebot grundsätzlich keine Rechtsberatung darstellt sowie ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Gewähr erfolgt.

Zinszeitraum Basiszinssatz Verzugszinen
Verbraucher B2B
01.01.2005 -
30.06.2005
1.21% 6.21% 9.21%
01.07.2005 -
31.12.2005
1.17% 6.17% 9.17%
01.01.2006 -
30.06.2006
1.37% 6.37% 9.37%
01.07.2006 -
31.12.2006
1.95% 6.95% 9.95%
01.01.2007 -
30.06.2007
2.70% 7.70% 10.70%
01.07.2007 -
31.12.2007
3.19% 8.19% 11.19%
01.01.2008 -
30.06.2008
3.32% 8.32% 11.32%
01.07.2008 -
31.12.2008
3.19% 8.19% 11.19%
01.01.2009 -
30.06.2009
1.62% 6.62% 9.62%
01.07.2009 -
31.12.2009
0.12% 5.12% 8.12%
01.01.2010 -
30.06.2010
0.12% 5.12% 8.12%
01.07.2010 -
31.12.2010
0.12% 5.12% 8.12%
01.01.2011 -
30.06.2011
0.12% 5.12% 8.12%
01.07.2011 -
31.12.2011
0.37% 5.37% 8.37%
01.01.2012 -
30.06.2012
0.12% 5.12% 8.12%
01.07.2012 -
31.12.2012
0.12% 5.12% 8.12%
01.01.2013 -
30.06.2013
-0.13% 4.87% 7.87%
01.07.2013 -
31.12.2013
-0.38% 4.62% 7.62%
01.01.2014 -
30.06.2014
-0.63% 4.37% 7.37%
01.07.2014 -
28.07.2014
-0.73% 4.27% 7.27%
29.07.2014 -
31.12.2014
-0.73% 4.27% 7.27% bzw.
8.27%
01.01.2015 -
30.06.2016
-0.83% 4.17% 7.17% bzw.
8.17%
01.07.2016 -
31.12.2022
-0.88% 4.12% 7.12% bzw.
8.12%
seit 01.01.2023 1.62% 6.62% 10.62%