Fragen und Meinungen

Nachstehend finden Sie Fragen und Meinungen, mit denen wir täglich konfrontiert werden. Vielleicht helfen Ihnen unsere Antworten darauf weiter.
Beachten Sie bitte, dass unsere Antworten der kurzen Informationen dienen und keine Rechtsberatung darstellen und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.
Mit einer Vermögensauskunft legen Sie Ihre komplette Einkommens- und Vermögenssituation offen.
Besser bekannt als „eidesstattliche Versicherung“ – gültig bis 31.12.2012.
Davor auch bekannt als Offenbarungseid (bis 26.06.1970).
Zum Zeitpunkt der Abgabe der Auskunft berichten Sie praktisch über Ihre Einkommens- und Vermögenssituation.
Die Abgabe einer Vermögensauskunft entbindet Sie grundsätzlich nicht von der Begleichung ihrer Verbindlichkeiten.
Ein vollstreckbarer Titel ist z.B. ein Vollstreckungsbescheid, ein Urteil oder eine notarielle Urkunde. In der Regel sind dagegen keine Einwände mehr möglich.
Aus einem Vollstreckungstitel kann vollstreckt werden, z. B. über Gerichtsvollzieher (Sachpfändung) oder das zuständige Vollstreckungsgericht (Forderungspfändung - z.B. Lohnpfändung beim Arbeitgeber). Neben den Unannehmlichkeiten sind Vollstreckungsmaßnahmen fast immer mit nicht unerheblichen Kosten verbunden, die naturgemäß vom Schuldner bezahlt werden müssen.
Forderungen, denen ein Vollstreckungstitel zugrunde liegt (Vollstreckungsbescheid, Urteil), verjähren in der Regel nach 30 Jahren.
Auf keinen Fall sollten Sie den Kopf in den Sand stecken und sich nicht kümmern. Sprechen Sie mit uns. Meistens lässt sich eine vernünftige und vertretbare Lösung finden.
Wenn der Rechnungsbetrag nicht korrekt ist, sollten Sie sich schnellstmöglich mit uns in Verbindung setzen. Erklären Sie bitte die Differenz und weisen Sie diese bitte mit nachvollziehbaren Belegen nach. Wir kümmern uns dann um eine Klärung.
Der Verzug und seine Folgen richtet sich im Allgemeinen nach § 286 BGB. Hiernach ist sogar unter bestimmten Voraussetzungen keine Mahnung erforderlich.
Sie können den Forderungsstand gerne telefonisch bei uns erfragen oder hier auf unserer Seite das entsprechende Formular im Formular-Center nutzen. Bitte halten Sie hierzu unser Aktenzeichen bereit.
Natürlich können Sie den Forderungsstand auch auf dem Postwege erfragen. Bedenken Sie jedoch bitte, dass die Beantwortung einige Tage dauern kann und bestehende Fristen dadurch unter Umständen überschritten werden.
Teilen Sie uns Ihre neue Adresse bitte schnellstmöglich mit, da andernfalls unnötige Kosten für eine Adressermittlung entstehen können. Hierzu können Sie das Formular in unserem Formular-Center nutzen.
Für den Sepa-Lastschrifteinzug benötigen wir eine Genehmigung von Ihnen. Bitte lesen Sie hierzu die weiteren Informationen in unserem Formular-Center.
Dann senden Sie uns bitte schnellstmöglich eine Kopie des Insolvenzeröffnungsbeschlusses zu oder teilen uns das zuständige Insolvenzgericht unter Angabe des Gerichtsaktenzeichens mit.
Informieren Sie uns bitte auch darüber, sofern noch nicht geschehen, wenn ein Insolvenzverfahren bevorsteht und benennen uns den von Ihnen beauftragten Vertreter, zum Beispiel Rechtsanwalt oder Schuldnerberatungsstelle, unter Angabe des Namens und der Adresse.
Geben Sie in Ihrer Mitteilung an uns bitte unbedingt unser Aktenzeichen an. Danke.
Sofern ein Vollstreckungstitel gegen Sie erwirkt wurde und eine Einigung mit Ihnen nicht möglich war, sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oftmals die Folge.
Hierzu zählen unter anderem
- die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers
- die Einleitung des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft (früher: eidesstattlichen Versicherung bzw. Offenbarungseid)
- die Durchführung von Pfändungs- und Überweisungsverfahren (z.B. Gehalts- oder Kontopfändung)
Sie sollten Vollstreckungsmaßnahmen in Ihrem eigenen Interesse vermeiden, zumal diese neben den Unannehmlichkeiten häufig mit weiteren Kosten für Sie verbunden sind.
Selbst wenn Zwangsmaßnahmen gegen Sie ergriffen wurden, sollten Sie nicht den Kopf in den Sand stecken.
Wir sind an der Einleitung von Zwangsmaßnahmen nicht interessiert.
Setzen Sie sich mit uns in Verbindung.
Tatsächlich kann es passieren, dass aufgrund der Höhe einer Forderung keine Reduzierung erreicht wird, sondern die Forderung weiter ansteigt. Dies kann eintreten, wenn die Zinsbelastung über der vereinbarten Zahlung liegt.
Normalerweise werden keine Ratenzahlungen genehmigt, die unter dem Zinsaufkommen liegen. Wenn diese doch genehmigt werden, geschieht dies in Ihrem Interesse. Sie beweisen Ihren Zahlungswillen, der Auftraggeber bzw. Ihr Gläubiger verzichtet auf weitere Maßnahmen gegen Sie. Wenn überhaupt, werden solche Vereinbarungen nur für einen befristeten Zeitraum geschlossen, verbunden mit der Hoffnung, dass sich Ihre finanzielle Situation verbessert.
Nicht selten wird die Forderung festgeschrieben bzw. auf einen Teil verzichtet, wenn Sie Ihren Zahlungswillen durch Einhaltung der Zahlungsvereinbarung unter Beweis gestellt haben.
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Diese Annahme ist ein Irrtum, der Sie unnötig Geld kostet und vermeidbare Unannehmlichkeiten nach sich zieht.
Der Inkassoauftrag verpflichtet uns, alle notwendigen und zulässigen Schritte, die zur Realisierung der Forderung führen, einzuleiten.
Wenn Sie nicht reagieren, müssen wir letztlich den gerichtlichen Weg und ggf. den Zwangsweg beschreiten. Dies liegt nicht in unserer Absicht.
In jeder Branche gibt es unseriöse Mitbewerber.
Unsere Empfehlung: Prüfen Sie im Rechtsdienstleistungsregister www.rechtsdienstleistungsregister.de, ob Sie es mit einem registriertem Inkassounternehmen zu tun haben. Wenn ja, sollten Sie auf die Schreiben unbedingt reagieren, damit Ihnen keine unnötigen, vermeidbaren zusätzlichen Kosten entstehen.
Sollten Sie dennoch der Auffassung sein, dass in Ihrem Fall nicht korrekt oder seriös gehandelt wird, können Sie sich an den Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V., Berlin (BDIU) wenden.