Verjährungsfristen

Rechtliche Informationen

Verjährungsfristen

Rechtliche Informationen
PR.COLLECT

Verjährunsfristen

In §§ 195 ff BGB sind die Verjährungsfristen nach deutschem Recht geregelt.
Nachstehend haben wir die wesentlichen Fristen für Sie tabellarisch zusammengestellt.

PR Collect klärt über Verjährungsfristen auf
Anspruchsart Verjährungsfrist Fristbeginn Grundlage
Kaufpreiszahlung
Werklohn
Miete
Zinsen
3 Jahre Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist UND der Gläubiger Kenntnis von dem den Anspruch begründenden Umstand der Person des Schuldners erlangt hat. § 195 BGB
§ 199 BGB
Rechtskräftige festgestellte
Forderungen
30 Jahre Ab Rechtskraft § 197 BGB
§ 200 BGB
§ 201 BGB
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen, Urkunden, Feststellungen im Insolvenzverfahren 30 Jahre Ab Vereinbarung / Entstehung § 197 BGB
§ 200 BGB
§ 201 BGB
Kosten der Zwangsvollstreckung 30 Jahre Ab Entstehung § 197 BGB
§ 200 BGB
§ 201 BGB
Herausgabeansprüche(aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten nebst familien- und erbrechtlichen Ansprüchen) 30 Jahre Ab Entstehung § 197 BGB
§ 200 BGB
Ersatzansprüche
(aus z. B. Miete und Verleihung wegen Veränderung bzw. Verschlechterung der Sache)
6 Monate Ab Rückerhalt der Sache § 548 BGB
Fracht- und Speditionskosten 1 Jahr Ab Ablieferung § 439 HGB
Mängelansprüche
(kauf- und werkvertraglich)
2 Jahre Ab Ablieferung/Abnahme § 438 BGB
Mängelansprüche 2 Jahre Ab Übergabe/Abnahme § 438 BGB
(bei Bauwerken und eingebauten mangelhaften Sachen) § 634a BGB

Die Verjährung kann, je nach Entwicklung des Anspruches bzw. Verhalten des Anspruchsgegners oder Anspruchsinhabers gehemmt werden bzw. zu einem völligen Neubeginn führen:

PR Collect klärt über Verjährungsfristen auf
Hemmung/Neubeginn Beschreibung Folgen
Hemmung der Verjährung
(§§ 203 ff BGB)
Die Verjährung lässt sich hemmen, z. B. durch:
  • Erhebung einer Klage auf Leistung oder Festellung des Anspruches
  • Zustellung eines Mahnbescheides
  • Anmeldung des Anspruches zum Insolvenzverfahren
Die Hemmung hat zur Folge, dass der Verjährungslauf gestoppt wird. Nach Ablauf der Hemmung läuft die noch verbleibende Verjährungsfrist weiter.
Neubeginn der Verjährung
(§ 212 BGB)
Der Neubeginn tritt z. B. ein,
  • durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder wenn der Anspruchsgegner den Anspruch wirksam in anderer Weise anerkennt
  • durch gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlungen (z.B. Erteilung eines Vollstreckungsauftrages)
Die -gesamte- Verjährungsfrist beginnt von neuem zu laufen.

(keine Rechtsberatung; ohne Anspruch auf Vollständigkeit; Irrtum vorbehalten)